Überbrückungshilfe IV für Corona-geschädigte Unternehmen

Für Corona-geschädigte Unternehmen wurde ein weiteres Hilfsprogramm für die deutsche Wirtschaft beschlossen.

Nach den Überbrückungshilfen I – III (Plus) unterstützt die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe IV auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der bisherigen Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Zusätzliche Antragsberechtigung gibt es für Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben. Diese können zeitlich befristet zunächst vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Ebenso Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unselbständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten werden mit dem Programm Neustarthilfe 2022 bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Voraussetzung für die Überbrückungshilfe IV sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das Programm wurde um die Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Die Überbrückungshilfe IV kann ab Januar 2022 nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Förderzeitraum ist der 1. Januar bis 31. März 2022.

Bei Fragen stehe ich  gern zur Verfügung. Ergänzend finden Sie Antworten in den FAQ zur Überbrückungshilfe:

 

zu den FAQ zur Überbrückungshilfe

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